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„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“
Behinderten- Gleichstellungsgesetz (BGG)
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„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“
Behinderten- Gleichstellungsgesetz (BGG)
Seit dem 28. Juni 2025 müssen alle Webseiten, Online-Shops und andere digitale Angebote barrierefrei sein, das sieht das neue BFSG vor.
Durch die neue Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit sollen alle Menschen Internet-Angebote ohne Einschränkung nutzen können. Seit Mitte 2025 gilt sie nun auch für private Wirtschaftsunternehmen.
Laut Gesetzestext sind Produkte und Dienstleistungen barrierefrei, „wenn sie für Menschen mit Behinderung ohne Erschwernis und ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“
Produkte, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:
Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones.
Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweisautomaten.
Fernsehgeräte mit Internetzugang.
E-Book-Lesegeräte.
Router.
Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:
Telekommunikationsdienste.
E-Books.
Bankdienstleistungen.
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals).
